Solange kein Bußgeldbescheid erlassen wurde, beträgt die Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung bei den meisten verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten nur drei Monate. Wenn es der Bußgeldbehörde bis zu diesem Zeitpunkt nicht gelingt, den richtigen Betroffenen ausfindig zu machen und gegen ihnen einen Bußgeldbescheid zu erlassen, muss das Verfahren eingestellt werden, sofern die Verjährung innerhalb dieser Frist nicht unterbrochen wurde. Unterbrechung bedeutet Neubeginn der Verjährung. Welche Maßnahmen die Verjährung unterbrechen ist in § 33 Abs. 1 OwiG aufgelistet. Nach Nr. 5 dieser Vorschrift wird die Verjährung auch durch die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen sowie durch Maßnahmen zur Ermittlung seines Aufenthalts unterbrochen. In der Praxis werden manche Verfahren bei erfolglosen Bemühungen zur Ermittlung des Aufenthalts mehrmals eingestellt und wieder aufgenommen. Das Oberlandesgericht Celle hat hierzu klargestellt, dass eine Maßnahme zur Aufenthaltsermittlung die Verjährung nur dann unterbricht, wenn das Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch vorläufig eingestellt war. Unterläßt die Behörde also die vorläufige Einstellung, läuft die Verjährungsfrist nach drei Monaten ab und das Verfahren ist endgültig wegen Eintritts der Verjährung einzustellen.
Startseite | Aktuelles | OLG Celle: Aufenthaltsermittlung unterbricht Verjährung nur bei vorheriger Verfahrenseinstellung