Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 26. August 2024 entschieden, dass eine Blutalkoholkonzentration durch Rückrechnung aus einer später entnommenen Blutprobe ermittelt werden kann, um die Fahreignung bei Alkoholproblematik zu klären. Ein Abbauwert von 0,1 Promille pro Stunde wird dabei zugrunde gelegt. Der Kläger, der argumentierte, dass die Blutprobe nur einen Wert von 1,52 ‰, und damit weniger als 1,6 ‰ auswies, scheiterte. Der Blutalkoholwert zur Tatzeit wurde auf über 1,6 Promille hochgerechnet, was die Anordnung eines Gutachtens nach § 13 Nr. 2 c) FEV erforderlich machte.
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