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Urteil: Wer nach einem Unfall einfach wegfährt, zahlt am Ende selbst

Unfallflucht Regress

Wer einen Unfall verursacht und einfach davonfährt, hat nicht nur strafrechtlich ein Problem – er kann auch von seiner eigenen Kfz-Versicherung zur Kasse gebeten werden. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Brandenburg vom 28. April 2025.

Ein Mann fuhr mit einem Mercedes in Brandenburg rückwärts gegen einen geparkten BMW. Zwei Zeugen sahen den Unfall, sprachen den Fahrer an – und dieser stieg sogar aus, machte Fotos von den Schäden… und fuhr dann einfach weg.

Die Polizei konnte den Fahrer später ermitteln, und es kam zum Strafverfahren. Das Amtsgericht Potsdam verurteilte ihn bereits 2022 wegen Unfallflucht (§ 142 StGB). Doch das war nicht das Ende der Geschichte.

Die Versicherung des Mercedes – sie musste den Schaden am BMW regulieren – wollte nicht auf den Kosten sitzen bleiben. Denn: Wer sich nach einem Unfall unerlaubt vom Unfallort entfernt, verstößt gegen die sogenannten „Aufklärungspflichten“ des Versicherungsvertrags.

Die Folge: Die Versicherung darf sich das ausgezahlte Geld bis zu einer bestimmten Grenze vom Fahrer zurückholen – im Fachjargon heißt das „Regress“. In diesem Fall wollte die Versicherung 2.500 Euro zurück. Das ist der maximal mögliche Betrag, in schweren Fällen (z.B. bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss ) können maximal 5.000 Euro verlangt werden.

Der Fahrer bestritt alles: Er sei gar nicht am Unfallort gewesen. Das Gericht glaubte ihm nicht. Denn: Das rechtskräftige Strafurteil aus dem früheren Verfahren durfte auch im Zivilprozess verwendet werden.

Das Amtsgericht Brandenburg entschied nun: Die Versicherung bekommt die 2.500 Euro vom Fahrer zurück. Zusätzlich muss er auch die Kosten für Einwohnermeldeauskünfte und das Inkassounternehmen tragen – insgesamt über 2.700 Euro.