Unfälle auf öffentlichen Parkplätzen werfen immer wieder rechtliche Fragen auf. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 22.11.2022 (Az.: VI ZR 344/21) klargestellt, dass auf öffentlichen Parkplätzen die Regel „Rechts vor Links“ in der Regel nicht gilt. Die Fahrgassen dienen vornehmlich dem Rangieren sowie dem Be- und Entladen und besitzen keinen Straßencharakter. Autofahrer sollten sich daher nicht auf Vorfahrtsregeln verlassen, sondern auf gegenseitige Rücksichtnahme und klare Kommunikation – beispielsweise durch Blickkontakt oder Handzeichen – setzen.
Rückwärtsfahren: Besondere Sorgfalt ist gefragt
Wer rückwärts ausparkt, unterliegt einer erhöhten Sorgfaltspflicht gemäß § 9 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Rückwärtsfahrende müssen sicherstellen, dass niemand gefährdet oder behindert wird. Kommt es dennoch zu einem Unfall, spricht der sogenannte Anscheinsbeweis meist gegen den Rückwärtsfahrenden. Problematisch sind Situationen, in denen zwei Fahrzeuge gleichzeitig rückwärts ausparken – hier wird die Haftung in der Regel zu gleichen Teilen (50:50) aufgeteilt, sofern keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
Technik unterstützt, ersetzt aber keine Sorgfalt
Moderne Rückfahrkameras können die Sicherheit beim Rückwärtsfahren erhöhen, ersetzen jedoch nicht die Pflicht zur eigenen Sorgfalt. Ein Unfall aufgrund unsachgemäßer Nutzung der Kamera kann zu einer Mithaftung führen.
Geschwindigkeit auf Parkplätzen: Schrittgeschwindigkeit ist Pflicht
Auf Parkplätzen gilt Schrittgeschwindigkeit – in der Rechtsprechung meist definiert als 4 bis 7 km/h. Wer schneller fährt, riskiert bei einem Unfall eine höhere Haftungsquote. Diese Vorgabe berücksichtigt die besonderen Bedingungen auf Parkplätzen, etwa die Nähe zu Fußgängern und die häufigen Fahrmanöver.