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OLG Saarbrücken – Meßprotokoll muss nicht unterschrieben sein

Messprotokoll

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat mit Beschluss vom 13. Mai 2024 (Az.: 1 Ss (OWi) 12/24) eine Entscheidung zur Verwertbarkeit von Messprotokollen in Ordnungswidrigkeitenverfahren getroffen. Die Richter stellten klar, dass das Fehlen einer handschriftlichen Unterschrift auf einem Messprotokoll die Annahme eines standardisierten Messverfahrens nicht in Frage stellt und dessen Verlesbarkeit im gerichtlichen Verfahren nicht beeinträchtigt.

Hintergrund der Entscheidung

Gegen einen Betroffenen wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h eine Geldbuße in Höhe von 150 Euro verhängt. Der Betroffene erhob daraufhin Rechtsbeschwerde und argumentierte unter anderem, dass die fehlende handschriftliche Unterschrift auf dem Messprotokoll Zweifel an der Ordnungsgemäßigkeit der Messung aufwerfe. Diese entspreche nicht der Betriebsanleitung (Meßgerät Poliscan FM1), da im Musterprotokoll der Betriebsanleitung eine Unterschrift vorgesehen sei. Zudem sei die Zurverfügungstellung bestimmter Messunterlagen unterblieben, wodurch das Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei.

Kernaussagen des OLG Saarbrücken

  1. Standardisiertes Messverfahren bleibt bestehen: Die Richter stellten klar, dass eine fehlende handschriftliche Unterschrift auf dem Messprotokoll keinen Einfluss auf die Annahme eines standardisierten Messverfahrens hat. Entscheidend sei, dass die Messung mit einem zugelassenen und geeichten Messgerät durchgeführt wurde.
  2. Verlesbarkeit des Messprotokolls: Nach Auffassung des Gerichts steht das Fehlen einer handschriftlichen Unterschrift auf dem Messprotokoll der Verlesbarkeit nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO nicht entgegen. Das Protokoll ist weiterhin als Beweismittel verwertbar.
  3. Unzulässigkeit vorzeitiger gerichtlicher Anträge: Das OLG Saarbrücken entschied darüber hinaus, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG unzulässig ist, wenn er bereits vor der Entscheidung der Verwaltungsbehörde gestellt wurde. Ein Betroffener muss zunächst den verwaltungsrechtlichen Instanzenweg ausschöpfen.
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