Wenn bei einer Atemalkoholmessung die vorgeschriebene zehnminütige Wartezeit nicht eingehalten wird, so ist die so gewonnene Messung in einem Bußgeldverfahren nicht aus diesem Grund unverwertbar, sofern der Atemalkoholgrenzwert mehr als nur unerheblich überschritten wurde. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Beschluss vom 15.10.15 entschieden. Das Gericht bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung (Beschluss vom 05.05.06). Die Nichteinhaltung der zehnminütigen Kontrollzeit stelle nur in den Fällen, in denen der Grenzwert gerade erreicht oder nur geringfügig überschritten wurde einer Verwertbarkeit grundsätzlich entgegen, weil der gewonnene Messwert nur dann ohne Sicherheitsabschlag verwertbar sei, wenn die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind. Einwendungen des Betroffenen ließen sich mit sachverständiger Hilfe aufklären.
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