Beschluss vom 25.04.2025 – 3 ORbs 401 SsBs 156/24
Das OLG Jena hat ein amtsgerichtliches Urteil aufgehoben, weil das Amtsgericht zwar ein technisches Gutachten über die Ordnungsgemäßheit der Messung eingeholt hat, dessen Ergebnis aber lediglich pauschal übernommen und nicht mitgeteilt hat, warum das Gutachten überhaupt eingeholt wurde.
Immer wieder holen Amtsgerichte in Verkehrsordnungswidrigkeiten Verfahren messtechnische Gutachten ein, ohne im Urteil zu erläutern, weshalb dies im konkreten Fall überhaupt nötig war. Auch wenn das Gutachten im Ergebnis die Ordnungsmäßigkeit der Messung bestätigt, kann diese Praxis zur Aufhebung des Urteils führen.
Das OLG Jena betont: Das Gericht muss darlegen, warum es ein Gutachten trotz standardisierter Messung für erforderlich hielt – und es muss die Ausführungen des Sachverständigen nachvollziehbar würdigen. Die bloße Wiedergabe des Gutachtens genügt nicht.
Zudem hob das OLG das Urteil auch deshalb auf, weil ein Fahrverbot verhängt wurde, ohne dass der Betroffene zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.