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OLG Hamm zu Messung mit Traffipax

Traffipax: Meßwinkelabweichung führt nicht zur Unverwertbarkeit der Messung

Wird bei einer Messung mit dem Radarmeßgerät Traffipax speedophot ein Meßwinkel von 17,9 Grad statt der vorgeschriebenen 20 Grad verwendet, so führt dies nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm nicht zur Unverwertbarkeit der Messung. Für die Abweichung ist jedoch ein gesonderter Meßtoleranz-Abzug vorzunehmen (Beschluss vom 05.04.2012).