Neue Entscheidung zur Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316b StGB
Wer eine mobile Geschwindigkeitsmessanlage umwirft, um die Verkehrsüberwachung zu stören, macht sich strafbar – selbst dann, wenn das Gerät dabei unbeschädigt bleibt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit rechtskräftigem Beschluss klargestellt (Az.: 4 ORs 25/25 OLG).
Am Karfreitag 2023 hatte ein Mann gezielt gegen eine mobile Radaranlage getreten, die daraufhin umkippte und rund eine Stunde lang keine Messungen mehr durchführen konnte. Obwohl keine Beschädigung der Technik vorlag, wurde der Mann wegen Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Das OLG bestätigte nun diese rechtliche Einschätzung der Vorinstanzen.
Wann ist ein Blitzer „unbrauchbar“ im Sinne des Strafgesetzbuchs?
Kernfrage des Verfahrens war, ob ein nicht beschädigter, aber außer Betrieb gesetzter Blitzer „unbrauchbar gemacht“ wurde. Nach § 316b StGB genügt es bereits, wenn der Betrieb einer der öffentlichen Sicherheit dienenden Einrichtung durch gezielte Einwirkung gestört wird – eine tatsächliche Zerstörung oder Beschädigung ist nicht zwingend erforderlich.
Das OLG Hamm betonte, dass auch ein faktisches Lahmlegen des Geräts – wie durch Umstoßen – den Tatbestand erfüllt. Der Blitzer war für die Dauer des Umfalls nicht einsatzfähig und konnte keine Verkehrsverstöße mehr erfassen. Damit sei die Anlage im strafrechtlichen Sinne „unbrauchbar“ gemacht worden.
Strafmaß reduziert, rechtliche Bewertung bestätigt
Zwar wurde die ursprünglich vom Amtsgericht verhängte Geldstrafe von 3.200 Euro durch das Landgericht auf 1.600 Euro reduziert (40 Tagessätze à 40 Euro). An der strafrechtlichen Einordnung der Tat änderte sich jedoch nichts.
Diese Entscheidung des OLG Hamm unterstreicht, dass Eingriffe in die Funktionsweise von Geschwindigkeitsmessanlagen strafrechtlich relevante Handlungen darstellen – unabhängig davon, ob ein tatsächlicher Sachschaden eintritt.