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OLG Frankfurt am Main: Kein Verbotsirrtum bei nicht verstandener Beschilderung

Speeding

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 20. Januar 2025 (Az.: 2 ORbs 4/25) entschieden, dass eine nicht verstandene Verkehrszeichenbeschilderung keinen Verbotsirrtum begründet und eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht rechtfertigt. Die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen, der eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hatte, wurde verworfen.

Hintergrund der Entscheidung

Der Betroffene war mit einer Geschwindigkeit von 146 km/h auf der Autobahn A 7 in Richtung Kassel unterwegs, obwohl eine temporäre Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h angeordnet war. Diese Beschränkung diente der Sicherung einer Lkw-Kontrolle und wurde durch sogenannte Klappschilder signalisiert. Das Amtsgericht Fulda hatte den Fahrer zunächst wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 900 Euro verurteilt und ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt.

Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein und argumentierte, dass er die Beschilderung nicht verstanden habe und diese verwirrend gewesen sei. Das OLG Frankfurt wies die Rechtsbeschwerde jedoch als unbegründet zurück und stellte darüber hinaus klar, dass der Betroffene vorsätzlich gehandelt habe.

Klarstellung des Gerichts

Das OLG betonte, dass die Beschilderung eindeutig und klar verständlich gewesen sei. Wer Verkehrszeichen nicht versteht oder ignoriert, kann sich nicht auf einen Verbotsirrtum berufen. Vielmehr sei derjenige, der eine Verkehrssituation nicht eindeutig einordnen kann, nach § 1 StVO zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet. Eine bewusste Missachtung von Verkehrsregelungen stelle kein bloßes Versehen dar, sondern eine vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen die Rechtsordnung.

Darüber hinaus bestätigte das Gericht, dass das verhängte Fahrverbot rechtmäßig sei und die berufliche Abhängigkeit des Betroffenen von der Fahrerlaubnis allein kein Grund für ein Absehen von der Maßnahme darstelle. Nur eine außergewöhnliche Härte, wie ein drohender Arbeitsplatzverlust, hätte dies rechtfertigen können, wurde jedoch nicht substantiiert vorgetragen.