Mit seinem Beschluss vom 30.04.15 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt, dass es das Meßverfahren Poliscan Speed weiterhin als standardisiertes Meßverfahren anerkennt. Der Einwand, dass ein Sachverständiger mangels Zugangs zu patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen die genaue Funktionsweise des Gerätes anhand hierfür relevanter Daten der Messwertermittlung nicht im Einzelnen nachvollziehen kann, steht dem nach Auffassung des Gerichts nichts entgegen. Das Gericht schließt sich somit den von einigen Amtsgerichten erhobenen Bedenken nicht an.
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