Fahrverbot und 600 Euro Bußgeld bleiben bestehen
Wer mit Cannabis im Blut Auto fährt, riskiert ein empfindliches Bußgeld und ein Fahrverbot. Doch was passiert, wenn der Tatort im Bußgeldbescheid nicht genau – etwa ohne Hausnummer – angegeben ist? Und: Muss die Polizei den Betroffenen zwingend vor einem Drogentest oder einer Blutentnahme über sein Recht auf einen Anwalt aufklären? Mit diesen Fragen hatte sich das Oberlandesgericht Brandenburg in einer aktuellen Entscheidung vom 10. Februar 2025 (Az. 1 ORbs 284/24) zu befassen.
Der Betroffene hatte gegen ein Urteil des Amtsgerichts Oranienburg Rechtsbeschwerde eingelegt. Er war wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss zu einer Geldbuße von 600 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden.
1. Bußgeldbescheid ohne Hausnummer – wirksam oder nicht?
Die Verteidigung argumentierte, der Bußgeldbescheid sei wegen unzureichender Tatortangabe (fehlende Hausnummer) unwirksam. Das OLG Brandenburg sah das anders: Entscheidend sei, ob der Bescheid den Vorwurf der Ordnungswidrigkeit zeitlich, örtlich und inhaltlich hinreichend eingrenzt. Das war hier der Fall – die Straße war nur etwa 700 Meter lang, eine Verwechslungsgefahr bestand nicht.
2. Kein Beweisverwertungsverbot trotz fehlender Belehrung?
Ein weiterer Angriffspunkt: Die Blutprobe sei unter Verstoß gegen die Beschuldigtenrechte entnommen worden. Der Betroffene sei nicht ordnungsgemäß über sein Recht auf Verteidigerkonsultation belehrt worden. Das Gericht bestätigte: Eine solche Belehrung wäre nach dem positiven Drogenschnelltest erforderlich gewesen – andernfalls droht grundsätzlich ein Beweisverwertungsverbot.
Aber: Ein solches Verwertungsverbot greift nur, wenn der Verteidiger der Verwertung des Beweises in der Hauptverhandlung ausdrücklich widerspricht. In diesem Fall sei laut Protokoll nur das Selbstleseverfahren, nicht aber die Beweisverwertung selbst beanstandet worden. Deshalb konnte das Ergebnis der Blutprobe verwertet werden.
Diese Entscheidung zeigt: Formfehler im Bußgeldverfahren führen nicht automatisch zum Verfahrensabbruch. Es kommt auf die genaue Einhaltung der Verfahrensregeln – insbesondere in der Hauptverhandlung – an. Verteidiger müssen frühzeitig und eindeutig Widerspruch gegen die Beweisverwertung einlegen, wenn sie sich auf etwaige Verfahrensfehler berufen wollen.