Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit Urteil vom 4. Februar 2025 (Az.: 2 ORs 350 SRs 613/24) eine Entscheidung zur Strafbarkeit von Straßenblockaden durch Klimaaktivisten getroffen. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Tatbestand der Nötigung bereits mit dem erzwungenen Anhalten von Kraftfahrzeugen erfüllt ist. Zudem bewertete das OLG das Festkleben an der Fahrbahn als gewaltsame Handlung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB.
Hintergrund
Dem Verfahren lag die Beteiligung eines Angeklagten an zwei Straßenblockaden in Freiburg am 16. und 23. Mai 2022 zugrunde. Die Protestaktionen wurden vom Aktionsbündnis „Aufstand Letzte Generation“ organisiert und führten zu erheblichen Verkehrsbehinderungen. Während die erste Blockade zu einem Rückstau von fünf Kilometern führte, kam es bei der zweiten Blockade zu einem etwa 1,3 Kilometer langen Stau.
Das Landgericht Freiburg hatte den Angeklagten am 12. Juni 2024 teilweise freigesprochen und eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verhängt. Die Staatsanwaltschaft legte daraufhin Revision ein, da das Landgericht den Tatbestand der Nötigung für die zweite Blockade verneint hatte.
Entscheidende rechtliche Wertungen
Das OLG Karlsruhe hob das Urteil des Landgerichts Freiburg in wesentlichen Teilen auf und betonte:
- Die Nötigung ist vollendet, sobald nachfolgende Autofahrer durch eine Blockade in ihrer Fortbewegungsfreiheit eingeschränkt sind. Spätere Umstände wie die Bildung einer Rettungsgasse sind nur für die Strafzumessung relevant.
- Das Festkleben an der Fahrbahn stellt eine physische Einwirkung auf den Verkehrsfluss dar und erfüllt daher das Gewaltmerkmal des § 240 Abs. 1 StGB.
- Autofahrern kann nicht zugemutet werden, eine Rettungsgasse zweckentfremdet zu nutzen, um eine Blockade zu umfahren.
Bedeutung des Urteils
Die Entscheidung bedeutet, dass das bewusste Herbeiführen von Verkehrsblockaden durch physische Hindernisse eine strafbare Nötigung darstellen soll. Dies könnte Auswirkungen auf künftige Protestaktionen haben und die rechtlichen Risiken für Teilnehmer solcher Blockaden erhöhen.
Das Verfahren wurde zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Freiburg zurückverwiesen.