Mit dem Inkrafttreten des neuen Konsumcannabisgesetzes hat sich die Rechtslage zur Fahrerlaubnis bei Cannabiskonsum grundlegend geändert. Vor der Gesetzesänderung führte der Cannabiskonsum häufig zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), selbst bei nur gelegentlichem Konsum. Besonders wenn der Konsum und das Führen eines Fahrzeugs zeitlich nah beieinander lagen, war die MPU oft erforderlich.
Mit dem neuen § 13a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) entfällt die MPU jedoch in bestimmten Fällen. Eine MPU ist nur noch dann erforderlich, wenn der Verdacht auf Cannabismissbrauch oder -abhängigkeit besteht, oder bei wiederholten Verkehrsverstößen unter Cannabiseinfluss. Das bedeutet, dass gelegentlicher Konsum nicht mehr automatisch zur Anordnung einer MPU führt, solange der Betroffene nachweislich in der Lage ist, zwischen Konsum und Fahren zu trennen. Ein ärztliches Gutachten wird nur dann verlangt, wenn es konkrete Anzeichen für eine missbräuchliche Nutzung gibt. Darüber hinaus wurde der Grenzwert von 1 ng/ml auf 3,5 ng/ml angehoben.
Diese Änderungen zielen darauf ab, den rechtlichen Umgang mit Cannabiskonsum fairer zu gestalten und die MPU-Anordnung auf schwerwiegendere Fälle zu beschränken. Im Ergebnis dürfte die MPU jetzt in vielen Fällen nicht mehr erforderlich sein.