Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten spielt die Verjährung eine wichtige Rolle. Für die meisten verkehrsrechtlichen Bußgeldangelegenheiten gilt eine kurze Verjährungsfrist von nur drei Monaten. Erfolgt in dieser Zeit kein Bußgeldbescheid oder eine sonstige unterbrechende Maßnahme, ist die Tat verjährt und kann nicht mehr verfolgt werden. Unterbrochen wird die Verjährung oft durch die Zusendung eines Anhörungsbogens; es gelten hier aber einige Besonderheiten. Auch mehrere Unterbrechungen sind möglich, allerdings endet die Verfolgung nach spätestens zwei Jahren.
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