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KG Berlin zu Mängeln einer Terminsladung

Umzug

Eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Beschluss vom 20.11.2024, Az. 3 ORbs 192/24 – 122 SsBs 38/24) bringt wichtige Klarstellungen für die Praxis der Verteidigung in Ordnungswidrigkeitenverfahren, insbesondere im Zusammenhang mit behaupteten Zustellungsmängeln. Die Entscheidung zeigt, dass die Anforderungen an eine wirksame Verfahrensrüge hoch sind und eine präzise, vollständige Darstellung der relevanten Umstände unabdingbar ist.

Hintergrund der Entscheidung

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Betroffenen vorgeworfen, vorsätzlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Nach Auszug aus der elterlichen Wohnung erhielt sie eine Ladung an ihre alte Meldeadresse. Weder die Betroffene noch ihr Verteidiger erschienen zur Hauptverhandlung. Die Behauptung eines Ladungsmangels wurde vom Gericht aufgrund unzureichenden Vortrags zurückgewiesen.

Das Kammergericht führte in seiner Entscheidung aus, dass bei der Rüge einer unzulässigen Ladung nicht nur die tatsächlichen Umstände, die den Ladungsmangel begründen, sondern auch mögliche rügevernichtende Umstände schlüssig vorgetragen werden müssen.

Bedeutung für Betroffene und Verteidigung

Die Entscheidung verdeutlicht, welche Aspekte bei der Verteidigung im Zusammenhang mit Ladungsmängeln besonders zu beachten sind:

  1. Präzise und umfassende Rügebegründung:
    Um einen Ladungsmangel erfolgreich geltend zu machen, muss die Verteidigung detailliert darlegen:
    • Warum der Betroffene von der Ladung keine Kenntnis erlangen konnte.
    • Ob und welche Vorkehrungen der Betroffene getroffen hat, um sicherzustellen, dass ihn gerichtliche Zustellungen erreichen können.
  2. Rügevernichtende Umstände:
    Es ist nicht ausreichend, allein auf die Unwirksamkeit der Zustellung hinzuweisen. Auch mögliche Umstände, die eine Heilung des Mangels nahelegen (z. B. tatsächliche Kenntnis der Ladung durch andere Personen oder die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten), müssen ausgeschlossen werden.
  3. Teilnahmewille des Betroffenen:
    Liegt ein Ladungsmangel vor, ist dennoch darzulegen, dass der Betroffene bei ordnungsgemäßer Ladung bereit gewesen wäre, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Diese Angabe ist entscheidend, um die Relevanz des Ladungsmangels für die Verwerfung des Einspruchs darzulegen.