Eine nach Ablauf der einjährigen Überliegefrist im Fahreignungsregister gelöschte Entscheidung darf nicht mehr zum Zwecke der Entziehung der Fahrerlaubnis verwertet werden. Maßgeblich ist das Datum der Entziehungsverfügung, nicht etwa der Tat-Tag der letzten zu Punkteeintragungen führenden Entscheidung. Ist die Überliegefrist also abgelaufen, ist die Tat endgültig unverwertbar. Das hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 22.02.17 entschieden.
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