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Keine Offenlegungspflicht bei fiktiver Abrechnung – BGH bekräftigt Dispositionsfreiheit des Geschädigten

Symbolbild zur fiktiven Schadensabrechnung gemäß aktuellem BGH-Urteil vom 28.01.2025 (Az. VI ZR 300/24)

Fiktive Schadensabrechnung gestärkt: BGH bestätigt Geschädigtenrechte bei Reparatur im Ausland

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.01.2025 (Az. VI ZR 300/24) ein richtungsweisendes Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung bei Verkehrsunfällen gefällt und die Rechte von Unfallgeschädigten weiter gestärkt. Die Entscheidung betrifft alle, die ihr Fahrzeug nicht in einer deutschen Werkstatt reparieren lassen, sondern – wie im zugrundeliegenden Fall – im Ausland instand setzen, ohne konkrete Reparaturkosten offenzulegen.

Kernaussage des Urteils:
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, zur Art oder zu den Kosten einer durchgeführten Reparatur konkret vorzutragen, wenn er sich – wie hier – für eine fiktive Abrechnung auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens entscheidet. Maßgeblich bleibt der objektiv erforderliche Herstellungsaufwand, nicht die tatsächlich angefallenen Kosten (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Im konkreten Fall hatte der Kläger nach einem Verkehrsunfall in Deutschland ein Sachverständigengutachten eingeholt, das Reparaturkosten in Höhe von 3.087,80 € netto auswies. Die tatsächliche Reparatur ließ er während eines Aufenthalts in der Türkei durchführen – ohne hierzu Angaben zu den dortigen Kosten zu machen. Das Amtsgericht wies die Klage zunächst ab. Das Landgericht Hagen und nun auch der BGH gaben dem Kläger jedoch weitgehend recht.

Wesentliche Punkte der BGH-Entscheidung:

  • Bei fiktiver Schadensabrechnung ist allein der objektiv erforderliche Betrag maßgeblich – unabhängig davon, ob und wie die Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde.
  • Der Geschädigte darf sich mit einer fiktiven Abrechnung begnügen, ohne eine Reparaturrechnung vorlegen oder zur konkreten Durchführung vortragen zu müssen.
  • Etwaige günstigere Reparaturen im Ausland bleiben im Rahmen der fiktiven Abrechnung unbeachtlich – insbesondere dann, wenn der Schädiger nicht auf eine vergleichbare und zumutbare Reparaturmöglichkeit im Inland verweist.

Was bedeutet das für Geschädigte?
Geschädigte können weiterhin frei entscheiden, ob sie fiktiv auf Gutachtenbasis oder konkret mit Rechnungsnachweis abrechnen möchten. Lassen sie ihr Fahrzeug beispielsweise im Ausland günstiger reparieren, ohne dies offenzulegen, bleibt ihnen die volle fiktive Abrechnung in Deutschland erhalten – solange die Voraussetzungen erfüllt sind und keine Pflicht zur konkreten Abrechnung besteht.

Volltext des Urteils

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