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Kammergericht Berlin: Keine Viermonatsfrist bei späterem Fahrverbot – wichtige Klarstellung zu § 25 Abs. 2a StVG

Führerschein und Autoschlüssel vor Behördengebäude

📅 Beschluss vom 07.02.2025 – 3 ORbs 11/25 – 122 SsBs 2/25

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 7. Februar 2025 klargestellt, unter welchen Voraussetzungen das sogenannte Erstverbüßerprivileg beim Fahrverbot nach § 25 Abs. 2a StVG greift – und wann nicht. Die Entscheidung ist besonders für Betroffene wichtig, die mehrere Verkehrsverstöße innerhalb kurzer Zeit begangen haben.


Kein Fahrverbot mit „Viermonatsfrist“ bei vorheriger Verurteilung

Wer das Fahrverbot flexibel innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft antreten will, muss nicht nur zwei Jahre vor der Ordnungswidrigkeit fahrverbotsfrei gewesen sein, sondern darf auch bis zur Bußgeldentscheidung kein anderes Fahrverbot erhalten haben.

➡️ Wichtig: Auch ein Fahrverbot, das erst nach der Tat, aber vor der neuen Entscheidung verhängt wird und rechtskräftig wird, schließt die Viermonatsfrist aus.


Hinweis für Betroffene: Einspruch kann strategisch sinnvoll sein

Gerade wenn bereits ein weiteres Verfahren läuft, kann es taktisch klug sein, Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen, um zu verhindern, dass ein zusätzliches Fahrverbot vorzeitig rechtskräftig wird. Andernfalls kann das „Ersttäterprivileg“ verloren gehen.