Das Amtsgericht Schleswig hatte über einen Bußgeldbescheid wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu entscheiden, in dem als Tatort nur eine Straßenbezeichnung ohne nähere Eingrenzung angegeben war. Die Angabe der Hausnummer fehlte. Die Fahrtstrecke, auf der die vorgeworfene Tat sich ereignet haben könnte, betrug 1,7 km. Das Amtsgericht Schleswig hat den Bußgeldbescheid als unwirksam angesehen, da der Betroffene auf der genannten Strecke mehrere Verstöße begangen haben könnte und damit die Funktion des Bußgeldbescheids, dem Betroffenen einen konkreten Verstoß vorzuwerfen, nicht erfüllt wurde. Das Gericht stellte das Verfahren ein.
Startseite | Fehlende Hausnummer bei der Tatortbezeichnung kann zu Unwirksamkeit eines Bußgeldbescheides führen