In einem Beschluss vom 26. September 2024 entschied das Amtsgericht Augsburg, dass ein Anhörungsbogen oder ein Bußgeldbescheid, der den Begehungsort nicht konkret benennt, nicht geeignet ist, die Verjährung der verfolgten Tat zu unterbrechen. In dem Bußgeldbescheid war lediglich ein 2,5 km langer Autobahnabschnitt ohne nähere Konkretisierung benannt worden. Dies reichte dem Gericht nicht aus.
Verkehrsordnungswidrigkeit verjähren im Regelfall nach drei Monaten, sofern die Verjährung nicht unterbrochen wird. Die Unterbrechung erfolgt unter anderem durch den Anhörungsbogen oder den Bußgeldbescheid. Nach Eintritt der Verjährung kann die Tat regelmäßig nicht mehr verfolgt werden.