Eine Fahrerflucht (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB) kann auch begehen, wer den Unfallort als letzter verläßt. Im zu entscheidenden Fall hatte ein Unfallbeteiligter den unfallaufnehmenden Polizeibeamten geschildert, er habe den Unfall als unbeteiligter Zeuge beobachtet. Dass er selbst an dem Unfall beteiligt war, verschwieg er gegenüber der Polizei. Die Rechtsprechung war bei einer solchen Konstellation bisher uneinheitlich: Während des Bayerische Oberste Landesgericht annahm, dass das Verlassen der Unfallstelle nur tatbestandsmäßig sei, solange sich noch nicht alle feststellungsbereiten Personen von der Unfallstelle entfernt haben, vertrat das Oberlandesgericht Hamm die Auffassung, dass der Tatbestand auch dann erfüllt sei, wenn der Täter den Unfallort erst nach der letzten feststellungsberechtigten Person verlässt, sofern er zuvor seine Vorstellungspflicht verletzt hat. Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Beschluss vom 11.04.18 der vom OLG Hamm vertretenen Meinung angeschlossen.
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