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BGH zum unberechtigen Parken auf fremden Grundstücken

Widerrechtliches Parken auf fremden Grundstücken: Auch Fahrzeughalter haften.

Das Parken auf fremden Grundstücken gegen den erkennbaren Willen des Hausherrn stellt eine Besitzstörung dar.  Der Hausherr des Grundstücks kann, auch wenn das Fahrzeug bereits entfernt wurde, gegen den Störer einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Das heißt, er kann verlangen, dass der Störer eine sogenannte strafbewehrte Verpflichtungserklärung abgibt, in der er sich verpflichtet das widerrechtliche Parken künftig zu unterlassen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Einen solchen Anspruch kann der Hausherr auch gegen den Halter des Fahrzeugs geltend machen, wenn dieser das Fahrzeug einer anderen Person überlassen hat. Dies hat der Bundesgerichtshof für einen Fall, in dem der Falschparker ein privates Halteverbotsschild mißachtet hat, in seinem Urteil vom 21.09.12 entschieden.