Akteneinsichtsrecht des Verteidigers erstreckt sich auch auf Bedienungsanleitungen und Lebensakten für Verkehrsmeßgeräte
Bei Bußgeldverteidigungen bereitet die Überprüfung einer technischen Messung (z.B. Geschwindigkeit oder Abstand) gelegentlich Probleme, wenn die Verwaltungsbehörde dem Verteidiger des Betroffenen keine vollständige Einsicht in die relevanten Unterlagen gewährt. Einsicht in die Bußgeldakte wird zwar regelmäßig eingeräumt, weitergehende Informationen (z.B. Einsicht in die Bedienungsanleitung oder die Lebensakte des Meßgeräts) werden jedoch gelegentlich verweigert. Das Amtsgericht Cottbus hat nunmehr in einer ausführlich begründeten Entscheidung dargelegt, dass die Bußgeldbehörde im dort zu entscheidenden Fall dem Verteidiger die relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen hat.