Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied, dass weder die Gefährdungshaftung noch die Haftung für vermutetes Verschulden auf E-Scooter anwendbar sind. Ein Anscheinsbeweis für unsachgemäßes Abstellen bei Umsturz eines E-Scooters wurde abgelehnt, da auch Dritte oder Witterungseinflüsse als Ursache in Betracht kommen. Zudem besteht keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht, E-Scooter so abzustellen, dass Schäden durch Umsturz ausgeschlossen sind. Die Klage auf Schadensersatz wurde abgewiesen.
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