Ab heute treten einige Neuerungen in der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft. Diese Änderungen betreffen insbesondere den Umweltschutz, den Fuß- und Radverkehr sowie die Einrichtung von Tempo-30-Zonen und Bewohnerparkzonen. Ein besonders wichtiger Punkt ist die vereinfachte Ausweisung von Busspuren und Flächen für Fußgänger und Radfahrer. Dabei muss keine besondere Gefahrenlage mehr nachgewiesen werden, wie es bislang der Fall war. Neu ist auch, dass kommunale Maßnahmen zum Umwelt- und Klimaschutz stärker berücksichtigt werden und die Anordnung von Verkehrszeichen zur Förderung der Elektromobilität vereinfacht wird.
Für Lkw über 3,5 Tonnen wird die Nutzung von Notbremsassistenzsystemen verpflichtend, und es wird ein neues Verkehrsschild „Ladebereich“ eingeführt, um Lade- und Lieferzonen einheitlich zu kennzeichnen.
Zusätzlich können Kommunen jetzt Verkehrsregelungen beantragen, die zuvor nur der zuständigen Verkehrsbehörde vorbehalten waren. Dies stärkt die Rolle der Kommunen in der Verkehrsplanung und ermöglicht mehr Flexibilität bei der Regelung des Straßenverkehrs.
Eine weitere Änderung der StVO betrifft das Überqueren von Straßen. Fußgänger sind angehalten, Straßen möglichst auf direktem Wege zu überqueren, jedoch nicht zwangsläufig auf dem absolut kürzesten Weg. Die Regelung in § 25 Abs. 3 StVO wurde insoweit von „auf kürzestem Weg“ in „auf kurzem Weg“ geändert. Die Regelung betrifft insbesondere Menschen mit Behinderungen, diese können jetzt auch den Weg zwischen zwei Bordsteinabsenkungen wählen.