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AG Kassel zur Zustellung eines Bußgeldbescheids

Falsche Bezeichnung des Vornamens hindert nicht die wirksame Zustellung eines Bußgeldbescheids.

Nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 OWiG muss ein Bußgeldbescheid die Angaben zur Person des Betroffenen enthalten. Eine mangelhafte Bezeichnung der Person kann zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides führen, wenn danach die Identität des Betroffenen nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann. Dies ist nach Auffassung des Amtsgerichts Kassel (Beschluss vom 21.09.12) nicht der Fall, wenn der Vorname des Betroffenen falsch geschrieben ist, aber zu erkennen ist, dass nur der Betroffene gemeint sein kann.