OLG Zweibrücken: Bedienungsanleitung für Enforcement Trailer ist herauszugeben

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Für das Geschwindigkeitsmessgerät PoliScan FM 1 gibt es neben der Gebrauchsanweisung für das Messgerät selbst eine separate Gebrauchsanweisung für den Enforcement Trailer (Gebrauchsanweisung Enforcement Trailer Version 1.0 – 18.4.17 – Enforcement Trailer zur semi-stationären Überwachung der Firma Vitronic). Um die ordnungsgemäße Verwendung des Trailers überprüfen zu können ist es sinnvoll, Einsicht in diese Gebrauchsanweisung zu nehmen und deren Einhaltung zu überprüfen. Im zu entscheidenden Fall lehnte die Bußgeldbehörde die Übersendung der Gebrauchsanweisung für den Enforcement Trailer ab und begründete dies damit, dass es sich um ein standardisiertes Messverfahren handle und das Akteneinsichtsrecht auf den vorhandenen Aktenbestand und die amtlich verwahrten Beweismittel beschränkt sei. Auch das Amtsgericht, an das die Sache zur Entscheidung abgegeben wurde weigerte sich, der Verteidigung  die Unterlagen zur Verfügung zu stellen und verurteilte den Betroffenen. Das OLG Zweibrücken hob das Urteil auf. Der Betroffene müsse die Möglichkeit haben, konkrete Anhaltspunkte für Meßfehler vortragen zu können. Um dies zu ermöglichen muss der Betroffene die Möglichkeit haben, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlungen entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden (vgl. BVerfG, 2 BvR 1616/19, Rn 51). Spätestens auf den entsprechenden Antrag der Verteidigung hin wäre das Tatgericht gehalten gewesen, die Gebrauchsanweisung für den Enforcement Trailer bei der Bußgeldstelle anzufordern und der Verteidigung zur Verfügung zu stellen.

OLG Zweibrücken, Beschluss v. 07.01.21