OLG Hamm: Ablehnung eines Beweisantrages muss individuell begründet werden

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BeweisantragDer in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht gestellte Beweisantrag ist ein wichtiges Instrument der Verteidigung gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit. Wird ein Beweisantrag, auf den es bei der Entscheidung ankommt, vom Gericht in der Hauptverhandlung mit der Kurzbegründung des § 77 Abs. 2 Nr.1 OWiG abgelehnt (üblicher Text: Der Beweisantrag wird abgelehnt, weil die beantragte Beweishebung nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist), so muss das Gericht in den Urteilsgründen darlegen, dass es den Inhalt des Beweisantrages zur Kenntnis genommen hat und aus welchen Gründen der Antrag abgelehnt wurde. Dies wurde vom Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 15.12.15 bestätigt. Im zu entscheidenden Fall hatte die Verteidigung beantragt, einen Zeugen zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass die Person, die den Messfilm der in Rede stehenden Messung ausgewertet habe, nicht gemäß der Bedienungsanleitung in diese Aufgabe eingewiesen worden war. Das Gericht hat zu diesem Beweisantrag in seinen Urteilsgründen nur angegeben, dass der Meßbeamte ordnungsgemäß geschult sei. Zu der Auswerteperson enthielt das Urteil keine Angaben. Das Oberlandesgericht sah dies als Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör an und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück.