OLG Karlsruhe: Keine Beweislast des Betroffenen bei angestrebten Absehen vom Fahrverbot

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FahrverbotDie Bußgeldbehörde und das Amtsgericht können von einem laut Bußgeldkatalog vorgesehenen Fahrverbot absehen, wenn dieses für den Betroffenen mit einer außergewöhnlichen wirtschaftlichen Härte verbunden wäre. Ob eine solche Härte vorliegt kann das Gericht im Regelfall nur dann beurteilen, wenn der Betroffene sich hierzu äußert. Im zu entscheidenen Fall hatte das Amtsgericht ein Absehen vom Fahrverbot verweigert und als Begründung angegeben, der Betroffene habe keine ausreichenden Angaben gemacht. Es seien keine aussagekräftigen Unterlagen über die wirtschaftliche Situation des Betroffenen vorgelegt worden und dessen Einkommensverhältnisse ebenso wie die Lage der Einsatzorte und eventuell bestehende Hilfsmöglichkeiten durch Verwandte bzw. Freunde seien unklar geblieben. Dies wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe beanstandet. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass das Tatgericht den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären habe. Hierzu gehört auch eine möglicherweise vorliegende Härte in Gestalt einer drohenden Arbeitsplatz- oder Existenzgefährdung, sofern der Betroffene hierfür Anknüpfungstatsachen vorbringt. Dabei müsse auch für den Betroffen klar sein, welche konkrete Angaben das Gericht für seine Entscheidung für erheblich hält.

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.11.15