OLG Hamm: Fahren bei drei Tage zurückliegendem THC-Konsum nicht ohne weiteres schuldhaft

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Nach § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von THC führt. Die Ordnungswidrigkeit kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Fahrlässig handelt u.a. , wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt und deswegen nicht erkennt, dass er den Tatbestand verwirklicht. Konsumiert ein Verkehrsteilnehmer THC, muss er sich erkundigen, wie lange der Einfluss der Substanz auf seine Fahrtüchtigkeit anhält. Das Oberlandesgericht Hamm hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Betroffener eines Bußgeldverfahrens sich dahin eingelassen hatte, er sei kein gewohnheitsmäßiger Konsument von THC. Er habe drei Tage vor Antritt einer Fahrt THC konsumiert und sei davon ausgegangen, dass der Wirkstoff sich in diesem Zeitraum vollständig abgebaut habe. Das Gericht führt in seinem Beschluss vom 21.01.13 aus, dass er nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft nicht mehr damit rechnen mußte, dass sein Drogenkonsum seine Fahrsicherheit noch beeinträchtigen könnte.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss allerdings mit sachverständiger Hilfe geklärt werden, ob angesichts der bei dem Betroffenen festgestellten, noch über dem Grenzwert von 1 ng/ml liegende THC-Konzentration, dessen letzter Cannabiskonsum bereits drei Tage vor dem hier in Rede stehenden Vorfall erfolgt sein kann.