BGH: Riskante Fahrweise allein ist keine Straßenverkehrsgefährdung

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Eine riskante Fahrweise stellt noch keine strafbare Straßenverkehrsgefährdung dar. Erforderlich ist ein konkret nachzuweisender "Beinahe-Unfall", also ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, "das sei noch einmal gut gegangen". Das hat der BGH in seinem Beschluss vom 27.04.17 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz, da es häufig aufgrund von Anzeigen "genervter" Verkehrsteilnehmer zu Anklagen wegen Straßenverkehrsgefährdung kommt, bei denen die Anklageschrift nur einen vagen Sachverhalt ("mit überhöhter Geschwindigkeit", "rücksichtslos", "um des schnelleren Fortkommens willen") enthält, aber keine Schilderung eines nachweisbaren Beinahe-Unfalls. Derartige Vorwürfe reichen für eine Verurteilung nach § 315c Abs. StGB nicht aus.