OLG Hamburg zur Fahrerflucht

Drucken

Nach einem Unfall weigerte sich die Unfallgegnerin, der Geschädigten ihre Personalien anzugeben. Die Geschädigte kündigte daraufhin an, die Polizei zu rufen, tat dies aber nicht. Die Unfallgegnerin wartete noch 15 MInuten an der Unfallstelle und fuhr dann gegen den Willen der Geschädigten weg: Keine Fahrerflucht. Nach Auffassung des Gerichts hat die Geschädigte dadurch, dass sie es unterlassen hat, die Polizei zu rufen, auf ihr Feststellungsinteresse verzichtet.

OLG Hamburg, Beschluss vom 30.05.17