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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

AG Siegburg zu Gutachterkosten: Keine Marktforschung erforderlich, Schreibkostenvereinbarung unwirksam

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AG Siegburg zu MietwagenkostenEin bemerkenswertes Urteil zum Thema Erstattung von Sachverständigenkosten hat das Amtsgericht Siegburg am 02.01.16 verkündet. Es ging um die Erstattung noch offener 53,36 € aus einer Rechnung eines Kfz-Sachverständigen für die Erstellung eines Schadensgutachtens in einem Kraftfahrt-Haftpflichtfall.

Das Gericht stellte zunächst klar, dass der Geschädigte nicht gehalten ist, zunächst Marktforschung nach einem günstigen Schadengutachter zu betreiben. Die Situation sei insoweit nicht vergleichbar mit der Inanspruchnahme eines überteuerten Mietwagenangebots. Ein Unfallgeschädigter könne in der Regel zumindest ein gewisses Gefühl für die Angemessenheit eines Mietwagenpreises haben. Vergleichbare Anhaltspunkte für die Angemessenheit eines Preises für die Arbeit eines Kfz-​Sachverständigen würden dem nicht unfallerfahrenen Geschädigten hingegen in aller Regel fehlen. Der Geschädigte kann sich nach Ansicht des Gerichts daher damit begnügen, einen ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen.

Das Gericht hat allerdings nicht den kompletten geltend gemachten Betrag zugesprochen. Die Honorarabrede des Sachverständigen enthielt nebem dem Grundhonorar unter anderem ein zusätzliches Entgelt für Schreibkosten in Höhe von 2,80 € pro Seite. Bei dieser Abrede handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um unwirksame allgemeine Geschäftsbedingungen, denn es handele sich nicht etwa um eine Zusatzleistung, sondern etwas, dass der Sachverständige ohnehin zu erbringen hat, nämlich die Erstellung des Gutachtens. Weder in dem Schreiben, noch in dem Ausdrucken liege eine zusätzlich angebotene Sonderleistung, weil weder ersichtlich noch vorgetragen sei, auf welche andere Art und Weise der Sachverständige die Erkenntnisse seiner Begutachtung seiner Auftraggeberin leicht und dauerhaft nachvollziehbar mitteilen könnte.

Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 02.01.16

 

 

 

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