AG Frankfurt: Keine Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit 2,09 Promille

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Nach einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) ist in der Regel die Fahrerlaubnis zu entziehen, § 69 StGB. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist keine Strafe, sondern eine Maßregel, um als ungeeignet angesehene Kraftfahrer vom erlaubnispflichtigen Straßenverkehr fernzuhalten. Hält das Gericht den Täter allerdings nicht für ungeeignet, kann es von der Entziehung der Fahrerlaubnis absehen. Das Amtsgericht Frankfurt hatte über eine Trunkenheitsfahrt (2,09 Promille) zu entscheiden. Der Täter hatte nach der Tat an einer umfangreichen Therapiemaßnahme teilgenommen und außerdem drei Abstinenznachweise vorgelegt. Dies reichte dem Gericht aus, um von der als Regelfall vorgesehenen Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.09.19