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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Abschleppen von Falschparkern

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Es kommt häufig vor, dass Kraftfahrer unberechtigt auf fremdem Privatgelände parken. Für den Inhaber des Hausrechts ist es dann ein Problem, solche Fahrzeuge wieder loszuwerden. Die Polizei hilft meist nicht weiter wenn der Wagen nicht im öffentlichen Verkehrsraum steht. Unberechtigtes Parken auf Privatgelände wird von Amts wegen nicht verfolgt, da es keine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Auf keinen Fall sollte das unberechtigt geparkte Fahrzeug "zugeparkt" werden, um den Falschparker am Wegfahren zu hindern. Damit riskiert man ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Nötigung.

Die Nutzung eines fremden Grundstücks gegen den Willen des Besitzers ist eine sogenannte verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB), gegen die der Besitzer unter bestimmten Voraussetzungen im Wege der Selbsthilfe vorgehen kann. Voraussetzung ist zunächst, dass tatsächlich eine verbotene Eigenmacht vorliegt, in diesem Fall also: dass der Parkplatz gegen den Willen des Berechtigten benutzt wird. Dies kann bei Parkplätzen, die mit "Kundenparkplatz", "nur für meine Gäste" u.ä. gekennzeichnet sind, problematisch sein, weil "Kunden" und "Gäste" einen unbestimmten Personenkreis bezeichnet, zu dem der Falschparker möglicherweise gehört (oder dies später behauptet).

Wenn es für den Falschparker eindeutig zu erkennen war, dass er den von ihm belegten Parkplatz nicht benutzen durfte, kann der Berechtigte dessen Fahrzeug durch Abschleppen entfernen lassen. Wichtig ist aber, dass dieses Selbsthilferecht sofort ausgeübt wird. Rechtsgrundlage hierfür ist § 859 Abs. 3 BGB:

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.

Was noch als "sofort" gilt, beurteilen die Gerichte unterschiedlich, der Zeitraum reicht von einigen Stunden bis zum folgenden Tag.

Die Kosten des Abschleppens mus der Berechtigte im Regelfall zunächst selbst verauslagen. War die Abschleppmaßnahme berechtigt, hat er einen Erstattungsanspruch gegen den Falschparker. Zahlt dieser nicht freiwillig und will der Besitzer des Grundstücks nicht auf die Forderung verzichten, bleibt diesem nur die Möglichkeit, sie einzuklagen. Die früher übliche Methode, den Erstattungsanspruch an den Abschleppunternehmer abzutreten, funktioniert heute meist nicht mehr, da dies als unzulässige Inkassotätigkeit angesehen wurde.

In manchen Fällen geht es vor allem darum, die wiederholte Nutzung eines Parkplatzes durch einen hartnäckigen Falschparker zu unterbinden. In solchen Fällen kann die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs des Berechtigten weiterhelfen. Der Berechtigte kann bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Halteranfrage veranlassen und den Halter schriftlich auffordern, die Nutzung des Parkplatzes künftig zu unterlassen (Abmahnung). Gleichzeitig kann er ihn auffordern, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, mit der der Falschparker sich verpflichtet, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Erfolgt die Abmahnung durch einen Rechtsanwalt und war die Abmahnung berechtigt, ist der Falschparker verpflichtet, die Kosten für dessen Inanspruchnahme zu zahlen.

 


Rechtsprechung:

  • LG München I - Beschluss vom 23.02.16: Ein im Wege der zulässigen Selbsthilfe abgeschlepptes Fahrzeug, das der Abschleppunternehmer nur gegen Zahlung des Abschleppentgelts herauszugeben bereit ist, kann nicht im Wege der einstweiligen Verfügung herausverlangt werden.
  • AG Essen - Urteil vom 06.12.01: Ein Grundstückseigentümer, der ein unberechtigt parkendes Fahrzeug von seinem Grundstück abschleppen läßt, hat gegen den unberechtigt Parkenden auch dann einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten, wenn das Parken zur Nachtzeit oder an einem Wochenende erfolgt und die Abschleppmaßnahme erst ca. 15 Stunden nach dem Abstellen erfolgt.

 

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