BGH: Ohne Schädigungsvorsatz kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

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Wer wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§315b StGB) wegen einer Handlung im fließenden Verkehr verurteilt wird, dem muss nachgewiesen werden, dass er - zumindest bedingten - Vorsatz hatte, jemanden zu schädigen. Wenn  sich der Vorsatz auf eine bloße Gefährdung beschränkt und ein Schädigungsvorsatz nicht nachgewiesen werden kann, liegt keine Strafbarkeit nach § 315b StGB vor, in Betracht kommt dann aber eine Strafbarkeit wegen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB).  Dies entspricht bereits seit Jahren der Rechtsprechung des BGH, wird aber, wie eine aktuelle Entscheidung zeigt, mit der eine anderslautende Entscheidung des Landgerichts Görlitz aufgehoben wurde, nicht immer von den Instanzgerichten beachtet.

BGH - Beschluss vom 15.03.17