OLG Bamberg zu den Anforderungen an die Identifizierung des Betroffenen anhand eines Meßfotos

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Das Oberlandesgericht Bamberg hat erneut zu den Anforderungen an eine Identifizierung von Betroffenen anhand eines Meßfotos Stellung genommen. Wenn der Betroffene nicht einräumt, das Tatfahrzeug gefahren zu haben und das Gericht ihn anhand eines Meßfotos identifiziert, so muss es in den Urteilsgründen entweder ausdrücklich Bezug auf das Meßfoto nehmen oder das Foto so genau und ausführlich beschreiben, dass das Rechtsmittelgericht die Eignung zur Identifizierung der Abbildung überprüfen kann. Dabei genügen weder die Mitteilung des Ergebnisses der Überzeugungsbildung noch die Aufzählung der zur Identifizierung herangezogenen Merkmale. Vielmehr müssen in einem derartigen Fall Ausführungen zur Bildqualität, insbesondere zur Bildschärfe, erfolgen und die abgebildete Person ist in ihren charakteristischen Eigenschaften präzise zu beschreiben. Das angefochtene Urteil genügte diesen Anforderungen nicht, was zur Aufhebung und Zurückverweisung führte.

Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 17.01.17