LG Arnsberg zur Fahrerflucht

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Landgericht Arnsberg zum Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort: Ein Betriebsgelände, das nur durch Durchfahren einer Schranke zugänglich ist und ersichtlich nur dem Warenverkehr dient, gehört nicht zum öffentlichen Verkehrsraum. Wer sich nach einem Verkehrsunfall von dort entfernt, ohne die übliche angemessene Zeit gewartet zu haben, begeht daher keine Fahrerflucht.

LG Arnsberg, Beschluss vom 25.10.16