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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Checkliste für Verkehrsunfälle

 
A. Sofort nach dem Unfall


1. Unfallstelle sichern. Warnblinklicht und ggf. Beleuchtung einschalten. Warndreieck aufstellen (Entfernung richtet sich nach der Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs: Auf der Autobahn mindestens 150 bis 400 m Meter vor der Unfallstelle, bei Kurven und Straßenkuppen davor.). Bei Liegenbleiben auf der Autobahn nach Möglichkeit nicht im Pannenfahrzeug aufhalten, sondern in angemessener Entfernung hinter der Leitplanke.

2. Verletzten helfen. Die Versorgung von Verletzten hat absoluten Vorrang. Bei unterlassener zumutbarer Hilfeleistung besteht das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung. Die Rechtsordnung verlangt keine perfekte ärztliche Hilfe, sondern nur eine Hilfeleistung, die von einem durchschnittlich medizinisch gebildeten Laien zu erwarten ist. Krankenwagen rufen (Telefon 112).

3. Polizei benachrichtigen. (Telefon 110) Den Unfallort nur verlassen, wenn dies dringend geboten ist (z.B. Verletztenhilfe), ansonsten besteht das Risiko einer Strafverfolgung wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB).

Bei der Benachrichtigung der Polizei mindestens folgendes mitteilen

* Wer erstattet die Meldung?
* Wo ist der Unfallort?
* Was ist passiert?
* Wie viele Verletzte gibt es? Welche Verletzungen liegen vor?
* Warten auf Rückfragen. (Ggf. auch ungefragt Angaben zu besonderen Gefahren machen, wie z.B. Gefahrstofftransport, Feuer, austretender Treibstoff, Gefährdung des fließenden Verkehrs oder von Passanten usw.)

4. Wenn die Unfallstelle ausreichend abgesichert ist und Verletzte versorgt sind: Beweise sichern, Stellung der Fahrzeuge und anderer Gegenstände bis zum Eintreffen der Polizei nicht verändern. Nur bei geringem Sachschaden muß die Unfallstelle geräumt werden, um den fließenden Verkehr nicht zu behindern.

5. Wenn Zeugen vorhanden sind, diese um Namen, Anschrift und amtliches Kfz-Kennzeichen bitten und notieren. Viele berechtigte Ansprüche können später nicht durchgesetzt werden weil Namen und Anschrift der Zeugen nicht mehr zu ermitteln sind. Der zuständige Kfz-Haftpflichtversicherer des Gegners kann dagegen anhand der Angaben auf der polizeilichen Unfallmeldung über den Zentralruf der Autoversicherer ermittelt werden. Ist das Fahrzeug des Unfallgegners im Ausland zugelassen, sollte die sogenannte "Grüne Versicherungskarte" des Unfallgegners im Original sichergestellt werden.

6. Unfallfotos anfertigen. Schäden am eigenen und gegnerischen Fahrzeug aufnehmen. Stellung der Fahrzeuge und alles Schadensspuren, insbesondere auch Glasscherben und Bremsspuren auf der Straße möglichst mit Standort im Bild festhalten.

7. In einigen Bundesländern wird den Unfallbeteiligten keine Unfallmitteilung der Polizei mehr ausgehändigt. Deshalb selbst Aufzeichnungen über alle wesentlichen Daten machen und eigene Unfallskizze anfertigen. Diese sollte mindestens enthalten:

* Standort der Fahrzeuge
* Angabe der Kfz-Kennzeichen aller beteiligten Fahrzeuge, nach Möglichkeit auch derjenigen der Zeugen
* Name und Anschrift des Fahrers der Fahrzeuge
* Name und Anschrift der anderen Fahrzeuginsassen
* maßgebliche Verkehrsschilder, Straßenmarkierungen
* Datum und Uhrzeit des Unfalls, genauer Unfallort (Hausnummer)

8. Keine mündlichen oder schriftlichen Erklärungen abgeben, die als Schuldanerkenntnis gewertet werden können. Die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses kann eine Verletzung des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages darstellen und zu Nachteilen beim Versicherungsschutz führen. Außerdem sollte die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der eigenen Wahrnehmung aufgrund psychischer Belastung (Schock) berücksichtigt werden. Im Regelfall ist es am besten, den Frage der Unfallverursachung nicht am Unfallort selbst zu erörtern.

9. Ruhe bewahren und Eintreffen der Polizei abwarten.



B. Nach dem Eintreffen der Polizei:

1. Bei ungeklärter Verschuldensfrage oder wenn Sie selbst den Unfall verschuldet haben: Gegenüber der Polizei nur folgende Angaben machen.

* Personalien
* Angabe, dass man am Unfall beteiligt ist
* Angaben zur Haftpflichtversicherung

Personalausweis, Führerschein und Fahrzeugschein der Polizei auf Verlangen vorzeigen.

Wenn das Risiko einer Strafverfolgung nicht ausgeschlossen ist, sollten keine Angaben zur Sache gemacht werden, auch keine vermeintlich belanglosen. Ein Schweigen des Beschuldigten zur Sache darf im Strafverfahren nicht zu dessen Nachteil verwendet werden. Soweit man eine Aussage machen will, ist dies zu einem späteren Zeitpunkt - nach entsprechender rechtlicher Beratung - jederzeit möglich.

2. Name und Dienststelle der aufnehmenen Polizeibeamten notieren.

3. Wenn die Polizei Sie in Verdacht hat, unter dem Einfluß von Drogen oder Alkohol ein Fahrzeug geführt zu haben und Maßnahmen zur Beweissicherung trifft, sollten Sie unverzüglich - ggf. über ein Mobilfunktelefon - rechtlichen Rat einholen.



C. Nach der Unfallaufnahme

1. Eigene Kfz-Haftpflichtversicherung über den Unfall informieren. Bei ungeklärter Verschuldensfrage trotzdem unverzügliche "vorsorgliche" Schadensmeldung. Bei verspäteter Schadensmeldung droht ein Rückgriff des Versicherers.

2. Unfall nicht über einen Abschleppunternehmer, Werkstatt oder den gegnerischen Versicherer regulieren lassen. Die Kosten einer Regulierung durch einen Rechtsanwalt gehören zu den Schadensregulierungskosten und müssen vom Gegner entsprechend seiner Haftungsquote getragen werden.

3. Bei Ansprüchen gegen den Unfallgegner: Eigenes Fahrzeug durch unabhängigen Sachverständigen begutachten lassen. Nur bei geringen Schäden (nicht mehr als ca. 750,-- Euro) genügt ein Kostenvoranschlag und Lichtbilder des Schadens.

4. Bei Schmerzen oder sonstigen Gesundheitsbeeinträchtigungen sofort zum Arzt. Oft stellen sich Schmerzen aufgrund unfallbedingter Verletzungen erst mit dem Nachlassen der Schockwirkung ein. 

Nähere Informationen über die nach dem Verlassen der Unfallstelle zu erledigenden Aufgaben finden Sie hier.


Rechtsanwalt Dr. Dieter Heskamp - Frankenstraße 122 - 45134 Essen

Tel. 0201- 37 97 804 - Fax 0201 - 37 97 805


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