OLG München zum Vorliegen eines Unfalls in der Vollkasko-Versicherung

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Wer in der Vollkasko-Versicherung Ansprüche wegen eines Unfallschadens geltend macht muss nachweisen, dass der anspruchsbegründende Schaden auf einen Unfall zurückzuführen ist. Es darf sich nicht um einen bloßen Betriebsschaden handeln. Das OLG München hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Fahrzeug einen Motorschaden erlitt, weil ein Keilrippenriemen sich aufgelöst hatte und und Fragmente dieses abgelösten Riemens in den daneben verlaufenden Zahnriemen gelangten, der die Motorsteuerung durchführt. Dies geschah kurz nach einem Fahrfehler des Fahrers, der dazu führte, dass das Fahrzeug seitlich an einer mit Kies aufgeschütteten Auffahrt hinabrutschte. Der Anspruchsteller konnte nicht nachweisen, dass während des Abrutschens Kies oder Steine in den Motorraum gelangten und der Schaden somit auf das Abrutschen zurückzuführen war. Nach Auffassung des OLG München liegt somit kein nachgewiesener Unfallschaden vor, so dass kein Anspruch aus dem Vollkasko-Versicherungsvertrag besteht.

OLG München, Urt. v. 08.11.19