OLG Hamm: Auch bei Mischfällen keine gleichzeitige Vollstreckung mehrerer Fahrverbote

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Nach herrschender Meinung können zwei Fahrverbote, für die kein Vollstreckungsaufschub gewährt wurde, gleichzeitig vollstreckt werden, d.h. der Betroffene muss effektiv nur eines der beiden Fahrverbote ableisten. Für zwei Fahrverbote, für die ein Vollstreckungsaufschub gewährt wird, bestimmt § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG dagegen, dass die Verbote nacheinander vollstreckt werden. Umstritten war bisher, wie in Fällen zu verfahren ist, bei denen nur für eines von mehreren Fahrverboten ein Vollstreckungsaufschub gewährt wurde. Das Oberlandesgericht Hamm hat hierzu nun eine Entscheidung gefällt. Nach Auffassung des Senats sind in solchen Fällen die Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken.