Neues zu Geschwindigkeitsbeschränkungen auf mehrspurigen Straßen

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Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit seinem Beschluss vom 27.05.14 eine bisher ungeklärte Rechtsfrage entschieden: Wenn eine Schilderbrücke auf einer mehrspurigen Autobahn die Geschwindigkeit auf den einzelnen Fahrspuren regelt und nur für den linken Fahrstreifen eine Höchstgeschwindigkeit vorgibt (hier 60 km/h), so gilt diese nur auf dem konkret geregelten Fahrstreifen.

Im konkreten Fall hatte der Betroffene den mittleren Fahrstreifen befahren, für den zu dieser Zeit ein Benutzungsverbot angezeigt wurde (durch die Anzeige roter gekreuzter Schrägbalken). Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass dem Betroffenen zwar die Mißachtung des Benutzungsverbots vorgeworfen werden könne, nicht jedoch die Mißachtung der durch die Schilderbrücke angezeigten Höchtsgeschwindigkeit.