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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Entscheidungen zu Atemalkoholmessungen

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Rechtsprechung zu Atemalkoholmessungen:

 

  • OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.10.15: Die Nichteinhaltung der Kontrollzeit macht eine Atemalkoholmessung nicht unverwertbar, wenn der Grenzwert mehr als nur unerheblich überschritten wurde.
  • OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.01.07: 1. Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a Abs. 1 StVG, dem eine Atemalkoholmessung mit einem standardisierten Messverfahren (hier: Dräger Alcotest 7110 Evidential) zu Grunde liegt, muss der Tatrichter im Urteil keine Einzelheiten zur Messmethode darlegen, wenn nicht vom Betroffenen konkrete Messfehler behauptet werden.
  • OLG Hamm - Beschluss vom 24.08.06: 1. Atemalkoholmessungen, bei denen die zwanzigminütige Wartezeit unterschritten wurde, sind grundsätzlich unverwertbar. Dies schließt jedoch nicht aus, dass bei Messungen, bei denen die Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l deutlich überschritten wurde, im Einzelfall eine andere Beurteilung geboten sein kann.
  • OLG Karlsruhe - Beschluss vom 05.05.06: Werden die für ein standardisiertes Meßverfahren (hier: Atemalkoholtest) vorgegebenen Verfahrensbedingungen (hier: Einhaltung der Wartezeit von 20 min. zwischen Trinkende und Messung) nicht eingehalten, so ist die Messung nicht ohne weiteres unverwertbar. Es ist durch Hinzuziehung eines Sachverständigen zu ermitteln, welche Auswirkungen diese Nichteinhaltung hat.
  • BGH - Beschluss vom 03.04.01: Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration im Sinne von § 24a Abs. 1 StVG unter Verwendung eines Atemalkoholmeßgerätes, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, ist der gewonnene Meßwert ohne Sicherheitsabschläge verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Meßverfahren gewahrt sind.

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