LG Braunschweig: Bedeutender Fremdschaden beginnt bei 1.500,00 €

Drucken

Bewertung: 5 / 5

Stern aktivStern aktivStern aktivStern aktivStern aktiv
 

VerkehrNach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB gilt man in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn man sich unerlaubt als Unfallbeteiligter von einer Unfallstelle entfernt und ein bedeutender Fremdschaden entstanden ist. Das Gesetz sieht für einen solchen Fall als Regelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis vor. Die Grenze dessen, was als bedeutender Fremdschaden anzusehen ist, zieht die Rechtsprechung seit Jahren bei 1.300,-- €. Das Landgericht Braunschweig hat die Grenze nun auf 1.500,-- € angehoben und dies mit der Preissteigerungsrate der vergangenen 14 Jahre begründet.

LG Braunschweig - Beschluss vom 03.06.16