KG Berlin zu Einspruchsverwerfung bei verspätetem Betroffenen

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AmtsgerichtErscheint der Betroffene eines Bußgeldverfahrens oder sein Verteidiger nicht rechtzeitig zum Termin zur Verhandlung über den Einspruch vor dem Amtsgericht, wartet das Gericht üblicherweise 15 Minuten, bevor es die Sache erneut aufruft. Ist dann noch immer niemand erschienen, verwirft es den Einspruch durch Urteil. Das Kammergericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Betroffene und sein Verteidiger für 09.15 Uhr geladen waren und um 09.01 Uhr dem Amtsgericht telefonisch mitteilten, ca. 1,5 km vom Gericht entfernt im Stau zu stehen und 15 bis 30 min später zu erscheinen. Nachdem ein ebenfalls geladener Sachverständiger und ein als Zeuge geladener Polizeibeamter mitteilten, nicht länger warten zu können, rief das Gericht die Sache um 9.25 Uhr erneut auf und verwarf den Einspruch. Das Kammergericht hob das Urteil auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen auf. Auch wenn die Beteiligten es eilig haben, sei es zumutbar, länger als 15 Minuten zu warten, wenn der Betroffene sich rechtzeitig meldet und sein Erscheinen in angemessener Zeit ankündigt.

KG Berlin, Beschluss vom 21.07.16