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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Haftungsquoten

Eine Haftungsquote ist zu bilden, wenn mehrere Unfallbeteiligte oder Fahrzeughalter für einen Unfallschaden aufzukommen haben und zwischen diesen eine Haftungsabwägung durchzuführen ist. Bei der typischen Unfallsituation (Unfall zwischen zwei Kraftfahrzeugen) ist diese nach § 17 StVG vorzunehmen.

 

I. Quotenbildung nach § 17 StVG

Eine Haftungsquote nach § 17 StVG ist zu bilden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

1. Vorliegen eines Schadens, der durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wurde

Der Schaden kann bei eiinem, beiden bzw. mehreren beteiligten Kraftfahrzeugen oder bei einem Dritten (z.B. Fußgänger) entstanden sein. Typischer Fall ist die Kollision zweier Kraftfahrzeuge.

 

2. Vorliegen eines Ersatzanspruches gegen zwei oder mehrere gesetzliche Haftpflichtige

Für den bei dem Unfall entstandenen Schaden haften entweder die beteiligten Halter einem Dritten (§ 17 Abs. 1 StVG) oder die Halter untereinander (§ 17 Abs. 2 StVG) aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift.  Wenn einer oder mehrere der beteiligten Fahrzeugführer ebenfalls für den entstandenen Schaden haften, werden sie nach Maßgabe des § 18 StVG in die Haftungsverteilung einbezogen.

In der Praxis werden Fahrer und Halter eines Kraftfahrzeuges zwar regelmäßig mitverklagt, aber die eigentliche Schadensregulierung von dem zuständigen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer vorgenommen. 

 

3. Kein unabwendbares Ereignis

Es liegt kein unabwendbares Ereignis vor  (§ 17 Abs. 3 StVG).

 

4. Quotenbildung nach dem Umständen des Einzelfalls

Die Haftungsquote ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bilden. Dabei ist der wichtigste Aspekt das Maß der Verursachung des Unfalls, wobei allerdings nur erwiesene Unfallursachen zu berücksichtigen sind. Ursächlich sein kann sowohl die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge als auch das Fahrverhalten der Unfallbeteiligten. 

Die Betriebsgefahr ist nicht für jedes Fahrzeug gleich zu gewichten. Von einem Omnibus geht beispielsweise eine höhere Betriebsgefahr aus als von einem PKW. Die Betriebsgefahr kann sich durch das Hinzutreten weiterer Umstände erhöhen, zum Beispiel durch schwierige Ortsverhältnisse (enge Autobahnbaustelle, hohe Verkehrsdichte, nasse Fahrbahn), Mängel des Fahrzeugs (Ölverlust) oder ein bestimmtes Fahrverhalten (z.B. verkehrswidriges Langsamfahren auf der Autobahn).

In vielen Fällen überwiegt der Verursachungsbeitrag eines Beteiligten so erheblich, dass die Mithaftung der anderen Unfallbeteiligten demgegenüber zurücktritt. Das kann insbesondere bei groben Verstößen gegen Verkehrsregeln wie Vorfahrtsverletzungen der Fall sein.

 



Rechtsprechung:

OLG München - Urteil vom 24.07.2015: Bei nicht aufklärbarem Sachverhalt eines Unfalls zwischen zwei Kraftfahrzeugen ist eine hälftige Schadensverteilung gemäß der gleich großen Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge sachgerecht.

 

 

 

 

 

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