Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen können als Vorsatztat geahndet werden.

Drucken

Bewertung: 5 / 5

Stern aktivStern aktivStern aktivStern aktivStern aktiv
 

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in einem Beschluss vom 17. Juni 2014 ein amtsgerichtliches Urteil aufgehoben. Nach Auffassung des Amtsgerichts soll jede Überschreitung der nach § 3 III StVO auf Bundesstraßen geltenden Höchstgeschwindigkeit eine Vorsatztat indizieren. Dies lehnte das OLG ab. Einen solchen Erfahrungssatz gebe es in dieser Allgemeinheit nicht.

Das OLG benannte dagegen zwei Konstellationen, in denen regelmäßig von Vorsatz auszugehen sei:

-Wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h überschritten wird, bzw.

-wenn sonst die zulässige Höchstgeschwindigkeit um annähernd 50 % überschritten wird.