Wird bei einem Unfall mit Personenschaden immer wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt?

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Bei einem Unfall mit Personenschaden leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung ein. Hierzu reicht es bereits aus, wenn ein Geschädigter behauptet, bei dem Unfall verletzt worden zu sein, beispielsweise durch ein HWS-Schleudertrauma.

Das Verfahren wird allerdings nur weiterverfolgt, wenn entweder der Geschädigte einen Strafantrag stellt -  hierzu hat er bis zu drei Monate nach Kenntnis von Tat und Täter Zeit - oder wenn die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht, § 230 StGB.

Bei der Beurteilung der Frage, ob das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu bejahen ist, richtet sich die Staatsanwaltschaft nach Nr. 243 RiStBV. Hier werden insbesondere vier Aspekte benannt:

1. Das Maß der Pflichtwidrigkeit, inbesondere der vorangegangene Genuß von Alkohol oder anderer berauschender Mittel

2. Die Tatfolgen für den Verletzten und den Täter

3. Einschlägige Vorbelastungen des Täters, und

4. Mitverschulden des Verletzten.

Wenn die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung verneint, stellt sie das Verfahren ein und gibt die Akten meist an die zuständige Bußgeldbehörde ab, die den Sachverhalt sodann unter bußgeldrechtlichen Gesichtspunkten prüft.