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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Umweltzone

 Die StVO enthält in § 41 folgende Regelungen zu den sogenannten Umweltzonen:

 

Zeichen 270.1

Beginn eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone
 
Zeichen 270.2

Ende eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone

Mit den Zeichen 270.1 und Zeichen 270.2 werden die Grenzen einer Verkehrsverbotszone bestimmt. Sie verbieten den Verkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb einer so gekennzeichneten Verkehrsverbotszone im Falle der Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1

Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus,

a) die nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) ausnahmsweise zugelassen sind,
b) die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) ausgestattet sind oder
c) die nach Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3) der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) keiner Plaketten-Kennzeichnung unterliegen.


Wer in eine ausgewiesene Umweltzone mit einem Kraftfahrzeug einfahren will, benötigt eine Umweltplakette oder eine Ausnahmegenehmigung. Diese werder erteilt von den Kfz-Zulassungsstellen, Abgasuntersuchungsstellen wie DEKRA und TÜV und besonders dazu autorisierten Werkstätten. Die Plakette kostet 5 EUR und ist unbefristet und bundesweit gültig.

Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld von 80,-- EUR geahndet werden.

Nähere Informationen finden Sie unter den folgenden Links:

Umweltbundesamt.de

um.baden-wuerttemberg.de: Informationsangebot des baden-württembergischen Unweltministeriums

Umweltzonen-NRW.de: Informationsangebot der Handwerkskammer zu Köln über die Umweltzonen in Nordrhein-Westfalen.

Hannover.de: Informationsangebot der Stadt Hannover zur dortigen Umweltzone.

 

 

 

 

 

 

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